Dritte Piste des Flughafens Wien-Schwechat darf nicht gebaut werden

Pressemitteilung der Österreichischen Bundesverwaltungsgerichts, 2.2.2017
(https://www.bvwg.gv.at/presse/dritte_piste_des_flughafens_wien.html)

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht die hohe CO2-Belastung den positiven Aspekten entgegen – vor 10 Jahren eingereichtes Projekt ist für das BVwG nicht genehmigungsfähig.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, dass der Antrag zur Errichtung und zum Betrieb der geplanten dritten Start- und Landebahn am Flughafen Wien-Schwechat abgewiesen wurde. Die Ermittlungsergebnisse der Behördenentscheidung des vor zehn Jahren eingereichten Projektes wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer neuerlichen umfassenden Überprüfung unter Beiziehung von Sachverständigen unterzogen.

Der zuständige Senat, bestehend aus drei Richtern, hat nach detaillierter Prüfung und Abwägung der öffentlichen Interessen entschieden, dass das öffentliche Interesse am Schutz vor den negativen Folgen des Klimawandels, insbesondere durch die hohe CO2-Belastung, höher zu bewerten ist als die positiven öffentlichen (standortpolitischen und arbeitsmarktpolitischen) Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens samt zusätzlichem Bedarf.
Durch den Bau der dritten Piste am Flughafen Wien-Schwechat und dem damit erhöhten Flugverkehr würden die Treibhausgasemissionen Österreichs deutlich ansteigen. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Emissionen beim Start- und Landevorgang sowie dem Treibhausgasausstoß nach Erreichen der Flughöhe. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist diese hohe zusätzliche CO2-Belastung gegenüber den positiven Aspekten des Vorhabens nicht zu rechtfertigen.

Der Richtersenat setzte sich mit Beschwerden von insgesamt 28 unterschiedlichen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern auseinander (Privatpersonen, Bürgerinitiativen sowie der Stadt Wien) und prüfte die verschiedenen standortpolitischen und arbeitsmarktpolitischen Aspekte, den Bedarf aufgrund der steigenden Flugbewegungen sowie die Frage der Flugsicherheit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Es wurde eine dreitägige mündliche Verhandlung durchgeführt und insgesamt sieben umfangreiche Sachverständigen-Gutachten (Luftschadstoffe, Lärmschutz, Vogelkunde, Umwelthygiene, Verkehrsplanung, Treibhausgasemissionen und Bedarfsplanung) in Auftrag gegeben.

Mitberücksichtigt wurden bei dieser Entscheidung, dass die Grundrechte-Charta der Europäischen Union, die österreichische Bundesverfassung und die niederösterreichische Landesverfassung dem Umweltschutz und insbesondere dem Klimaschutz einen hohen Stellenwert einräumen und Österreich sich international und national zur Reduktion der Treibhausgasemissionen verpflichtet sowie im Rahmen des Klimaschutzgesetzes sektorale Emissionshöchstmengen bis 2020 festgelegt hat. Die Möglichkeiten des Flughafens, den CO2-Ausstoß durch eigene Maßnahmen zu verringern (wie etwa die Installation von Solar- bzw. Photovoltaik-Anlagen oder etwa die Umstellung der Wagenflotte auf Elektro-Autos) waren nicht ausreichend.

Grundsätzliche Rechtsfragen haben sich in dem Verfahren nicht gestellt, eine ordentliche Revision wurde daher nicht zugelassen.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist auf der Website des BVwG unter www.bvwg.gv.at abrufbar: ttps://www.bvwg.gv.at/amtstafel/291_ERKENNTNIS_2.2.17_ee.pdf?5spp26

2 Gedanken zu „Dritte Piste des Flughafens Wien-Schwechat darf nicht gebaut werden“

  1. Die Argumentation ist ein Lehrstück für die Abwägung zwischen Allgemein- und Partikularinteressen, von der sich auch viele Politiker DER LINKEN „eine Scheibe abscheiden“ können:
    „Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Verbesserung der Umweltqualität in Art. 37 GRC (=EU-Grundrechtecharta) ist indiziert, dass durch umweltpolitische Maßnahmen nicht nur der gegenwärtige Zustand der Umwelt zu schützen und zu erhalten ist, sondern dass auch Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltbedingungen zu ergreifen sind. …
    Die Wertung öffentlicher Interessen ist nicht absolut und unterliegt dem Wandel der Zeit. Bei der Erlassung der diesbezüglichen Bestimmung des LFG (=österreichisches Luftfahrgesetz) mit BGBl. Nr. 253 im Jahre 1957 wurden Klimaänderung und Verhinderung von Emissionen von Treibhausgasen noch nicht bedacht. Damals war die Luft ökonomisch weitgehend noch ein freies Gut. Nunmehr wird der Zwang zur Berücksichtigung der Zunahme an Treibhausgasen und der damit verbundenen gesellschaftlichen Gesamtkosten auch auf der Ebene des Völkerrechts, des Unionsrechts aber auch in der Bundes- und Landesgesetzgebung anerkannt. Der Klimawandel ist in der heutigen Zeit eines der dringlichsten Probleme.
    Durch die Änderungen der Gegebenheiten hat sich auch die Interpretation des Begriffs der öffentlichen Interessen gewandelt. Die Dominanz des Ausbaus der Luftfahrt und die damit verbundenen wirtschaftlichen Aspekte, wie sie in der Zeit, als das LFG erlassen wurden, typisch waren, werden abgelöst durch eine verstärkte Beachtung des Umweltschutzes. …“

  2. Mit Recht schreibt Lili Fuhr dazu auf ihrem Blog „Klima der Gerechtigkeit“ (http://klima-der-gerechtigkeit.de/2017/02/09/bundesverwaltungsgericht-in-oesterreich-verbietet-bau-einer-dritten-piste-am-flughafen-wien-aus-klimagruenden/):
    „Und auch wenn absehbar, dass sich die Flughafenbetreiber nicht mit dem Urteil abgeben werden, so ist das definitiv für die Flughafengegnerinnen und -gegner ein Grund zu feiern – passend zum Auftakt des zweiten internationalen Kongresses Recht auf Gutes Leben Für Alle, der heute abend an der Wirtschaftsuniversität Wien eröffnet wurde.“

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