Gedankenfehler beim Verfahren zur Ermittlung der EEG-Umlage

[sfv-rundmail] 5.6.2013

Fehlallokation von Atom- und Braunkohlekraftwerken treibt EEG-Umlage in die Höhe – Korrekturvorschlag

Die EEG-Umlage in der öffentlichen Wahrnehmung

In der politischen Diskussion wird die Höhe der EEG-Umlage als Maßstab für die Mehrkosten angesehen, die die Stromkunden aufbringen müssen, um die Erneuerbaren Energien in der allgemeinen Stromversorgung zu etablieren. Ein Ansteigen dieser Umlage wird mehrheitlich als bedrohlich empfunden und gefährdet insgesamt die Akzeptanz der Erneuerbaren Energien. Selbst politische Befürworter des raschen Umstieges unterlassen wichtige Entscheidungen, wenn zu befürchten ist, dass sie die EEG-Umlage weiter erhöhen könnten. Die Gegner einer raschen Umstellung auf Erneuerbare Energien wiederum nehmen jede Gelegenheit wahr, den Anstieg der EEG-Umlage den Stromkunden recht deutlich zu machen. So erscheint z.B. bei den meisten Endkunden-Versorgungsunternehmen die Höhe des auf den Einzelnen entfallenden Anteils auf den Stromrechnungen.

Das Verfahren zur Bestimmung der EEG-Umlage ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in den Paragrafen 34 bis 44 eindeutig festgelegt. Bedauerlicher Weise führen einige dieser Detailbestimmungen dazu, dass auch Kosten, die nicht durch die Erneuerbaren Energien verursacht werden, dennoch zur Erhöhung der EEG-Umlage führen. Dramatisch wird die Situation, wenn bei starkem Angebot von EE-Strom die Grundlastkraftwerke (Atom und Braunkohle) den Einspeisevorrang der Erneuerbaren Energien misachten. Sie werden nicht zurückgefahren, weil sie dazu technisch nicht in der Lage sind. Es stellt sich hier die Frage, wie weit diese Kraftwerke überhaupt börsentauglich sind. Wir kommen weiter unten darauf zurück. Von diesem prinzipiellen Fehler soll nachfolgend die Rede sein, und zu seiner Beseitigung werden wir einen konkreten Vorschläge machen.

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