Verfassungsgerichtliche Vorgaben missachtet

Autobahnen als systemrelevant erklärt

Anmelder: „Protest darf nicht zum Sandkastenspiel degradiert werden!“

Der Versuch, das Verbot einer demonstrativen Abseilaktion an einer Autobahnbrücke gerichtlich aufheben zu lassen, ist gescheitert. Inzwischen ist der Tag, an dem die Versammlung stattfinden sollte, verstrichen – eine weitere juristische Gegenwehr daher nicht mehr möglich.

„Die Versammlungsbehörde hat Autobahnen für systemrelevant und daher unverzichtbar erklärt – und damit das Grundrecht auf Demonstrationen auf dem Altar der Autolobby geopfert“,

kritisiert der Verkehrswendeaktivist Jörg Bergstedt, Anmelder der Versammlung, die Entscheidung. Das Gericht habe dem dann noch einen draufgesetzt und rechtlich festgestellt, dass jede Demonstration, die den Verkehr auf Autobahnen beeinträchtigt, dem Recht auf freie Fahrt untergeordnet werden müsse.

„Das wilde Rasen, welches jeden Tag 1053 Verletzte und 9 Tote allein in Deutschland hervorrufe, darüber hinaus riesige Flächen verschlinge und den Klimawandel vorantreibe, wird höher bewertet als ein Grundrecht. Das ist ein übler Fußtritt für das Grundgesetz, welches hier begraben wird wie der Dannenröder Wald!“

Die ursprünglich für den gestrigen Dienstag, 24.11. angemeldete Aktion war von der zuständigen Stadt Neu-Isenburg verboten worden. In den Verbotsgründen wurde vor allem betont, wie wichtig Autobahnen für den Verkehr seien und daher nicht angetastet werden dürften. Dieser Meinung schloss sich das Verwaltungsgericht Darmstadt an. Zwar führte es aus, dass das Versammlungsrecht für Autobahnen auch gelte, die weiteren Darstellungen ließen allerdings keinen Raum, dass in der Praxis eine Variante zu finden sein würde, bei der es auch dazu kommen könne.

„Autobahnen sind offenbar heilig“,

kritisiert Aktivist und Anmelder Jörg Bergstedt diese seiner Meinung nach politischen Verbotsgründe. Er habe seine Versammlung so konzipiert, dass die geringste Störung entstehen würde, die überhaupt möglich ist – zeitlich begrenzt auf nur eine Stunde, in der relativ verkehrsärmsten Tageszeitung und mit einem Vorlauf durch die Anmeldung, dass die vorhandenen, automatischen Verkehrsregelungsanzeigen darauf eingestellt werden könnten. Zudem habe er deutlich gemacht, dass es ihm nicht um die Störung als Selbstzweck gehe, sondern um eine symbolische Aktion, die nur an diesem Ort möglich sei. Er sei für Vorschläge für eine weitere Reduzierung von Behinderungen offen gewesen. Versammlungsbehörde und Verwaltungsgericht aber hätten klar gemacht, dass Demonstrationen auf und an Autobahnen zwei verfassungsrechtlich möglich sein müssten, aber nicht gewünscht sind und daher in jedem Fall verboten würden. Entlarvend war, das dem Anmelder ein Alternativstandort angeboten wurde, der – selbst nach dem Wortlaut der Verbote – genau die gleichen Gefahren hervorgerufen hätte, aber eben keine Autobahn war. Daher hätte er als Versammlungsort auch keinen Bezug zum Versammlungsthema gehabt.

Der Anmelder wehrt sich auch weiter gegen die Verbote, da er neben dem 24.11. auch den 8.12. als Versammlungstermin angemeldet hatte. Die Stadt hatte eine Entscheidung dazu jedoch verweigert. Damit bestünde die Gefahr, dass das zweite Verbot ebenfalls sehr kurzfristig ausgesprochen würde, um den Klageweg zu beschneiden. Chancen auf eine versammlungsfreundliche Entscheidung ergäben sich nach Einschätzung des Anmelders meist erst vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Weg dorthin dauert aber oft bis zu einer Woche. Wenn dann die Versammlung vorbei, gäbe es keine Aussicht auf Erfolg mehr.

„Das wäre ein schmutziger, aber leider oft erfolgreicher Trick, den ich schon oft erlebt habe bei Versammlungsbehörden“,

erklärt der Anmelder, und fügt hinzu:

„Das Verhalten der Behörden und der Polizei ist auch ein Signal: Kooperation lohnt nicht. Am wirkungsvollsten sind die Aktionen, bei denen wir unseren eigenen kreativen Ideen folgen.“

Wenn das Versammlungsrecht nur der Be- oder Verhinderung von Versammlungen diene, sei es wertlos.

Der Hintergrund:

Für den 24.11. hatten Verkehrswendeaktivisten eine spektakuläre Versammlung angemeldet. Sie wollten sich – diesmal vorab als Versammlung angemeldet – genau so über der A5 mit Transpis abseilen, wie dies auch am 26.10. am gleichen Ort geschehen war und zu einer inzwischen über dreiwöchigen Untersuchungshaft für damals Beteiligte führte. Der Protest sollte sich gegen diese Verhaftungen und die weitere Förderung des motorisierten Individualverkehrs mittels neuer Straßen, Ausbau von Straßen und Förderung weiterer Autos richten. Doch am 20.11. verbot die zuständige Stadt Neu-Isenburg das Vorhaben. Nach Auffassung der Anmelder ist dieses Verbot allerdings nicht gerechtfertigt. In der Verbotsbegründung würde vor allem die große Bedeutung von Autobahnen für ein funktionierendes Verkehrssystem hervorgehoben. Diese seien zu wichtig, um durch Versammlungen gestört zu werden – quasi systemrelevant.

Am 21.11. reichte der Anmelder Widerspruch bei der Stadt und Antrag auf Eilentscheidung beim zuständigen Verwaltungsgericht Darmstadt ein. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zunächst ohne Begründung zurück, diese wurde am 24.11. nachgereicht. Die Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof scheiterte, weil die Versammlungszeit inzwischen verstrichen war.

siehe auch:
https://www.oekologische-plattform.de/2020/11/autobahn-brueckenaktion-verboten-klage-eingereicht/