Gemeinnützigkeit: Attac hat Verfassungs­beschwerde eingereicht

Globalisierungskritiker*innen sehen sich in ihren Grundrechten verletzt

Attac hat Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug der Gemeinnützigkeit eingereicht. Das globalisierungskritische Netzwerk sieht sich in seinen Grundrechten verletzt, insbesondere in der Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 des Grundgesetzes) in Verbindung mit der Meinungsfreiheit (Artikel 5) sowie dem Gleichheitssatz (Artikel 3) und dem Demokratieprinzip (Artikel 20). Nach Ansicht der Globalisierungskritiker*innen hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen beiden Urteilen zur Gemeinnützigkeit von Attac die Abgabenordnung verfassungswidrig ausgelegt.

„Der Bundesfinanzhof verkennt die Bedeutung der Vereinigungsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Demokratieprinzip für den demokratischen Prozess. Dies führt zu einer nicht mehr verfassungskonformen Auslegung der Abgabenordnung, die mit einer Ungleichbehandlung des Klägers verbunden ist“,

heißt es in der Klagebegründung.

Nicht nur politischen Parteien, sondern auch zivilgesellschaftlichen Organisationen komme im Prozess der Willensbildung die Funktion von „Transmissionsriemen“ zu, die auf Fehlentwicklungen hinweisen und damit zur demokratischen Legitimität und Stabilität der demokratischen Ordnung beitragen, argumentiert Attac in der Klageschrift.

„In Vereinen kann aktiv am demokratischen Geschehen teilgenommen werden. Meinungen können geäußert, gebildet und ausgetauscht werden. Die Meinungsbildung in der Zivilgesellschaft ist für die staatliche Willensbildung in einer demokratischen Gesellschaft unabdingbare Voraussetzung und benötigt Vereinigungen, die den Willensbildungsprozess organisieren und strukturieren.“

Professor Andreas Fisahn, der Attac vor dem Bundesverfassungsgericht vertritt, stellt fest:

„Angesichts dieser Bedeutung der Vereinigungsfreiheit in einer pluralistischen Demokratie kann man die Abgabenordnung verfassungskonform kaum in dem Sinne auslegen, dass die Absicht, auf die Meinungsbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, expliziter Grund ist, eine Gemeinnützigkeit auszuschließen.“

Dirk Friedrichs, Mitglied im bundesweiten Attac-Koordinierungskreis,ergänzt:

„Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs spricht ein autoritäres Demokratieverständnis von vorgestern. Statt eine aktive, sich einmischende Zivilgesellschaft zu fördern, sollen ihr vor allem Grenzen gesetzt werden. In Zeiten, in denen die Zustimmung zur Demokratie schwindet, ist dies ein fatales Signal.“

Mit der Verfassungsbeschwerde geht die juristische Auseinandersetzung um die Gemeinnützigkeit von Attac nach fast sieben Jahren in die letzte Runde. Das Frankfurter Finanzamt hatte Attac 2014 die Gemeinnützigkeit mit der Begründung entzogen, das Netzwerk agiere zu politisch.
Insbesondere der Einsatz für eine Finanztransaktionssteuer oder eine Vermögensabgabe diene keinem gemeinnützigen Zweck, hieß es. Ein erstes Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht gewann Attac. Im Revisionsverfahren sprach der Bundesfinanzhof Attac jedoch 2019 die Gemeinnützigkeit ab. In einem zweiten Urteil im Januar 2021 bestätigte er diese Sicht.

Die Auseinandersetzung um die Gemeinnützigkeit von Attac hat Bedeutung für die gesamte Zivilgesellschaft. Bereits wenige Wochen nach dem ersten BFH-Urteil 2019 entzogen Finanzämter weiteren Organisationen die Gemeinnützigkeit.

Attac wird in dem Verfahren von Professor Andreas Fisahn und Professor Wolfram Cremer vertreten.