Klagen gegen Castortransporte sind zulässig

Noch im August 2011 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg entschieden, dass Anwohner entlang der Castor-Strecke nicht gegen die Atommülltransporte klagen dürfen (Az: 7 LB 58/09 7 LB 59/09). Die Begründung lautete damals: „Die Genehmigungsvorschriften berücksichtigten nur die Sicherheit des Transportgutes als solches, nicht die Belange einzelner Dritter wie etwa Anwohnern[1]. Deshalb seien die Kläger nicht klagebefugt und ihre Klagen damit unzulässig.
Das OVG Lüneburg hatte allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Das Bundesverwaltungsgericht kam zu einem anderen Ergebbnis. In seiner Pressemitteilung Nr. 16/2013 heißt es:

„Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Personen, die in der näheren Umgebung der Umschlagsanlage für Castor-Behälter in Dannenberg-Ost bzw. an der Wegstrecke zwischen der Umschlagsanlage und dem Transportbehälterlager Gorleben wohnen, die für den Transport des Atommülls erteilte Genehmigung vor Gericht angreifen können. … Diese (Drittbetroffenen) können deswegen die Prüfung verlangen, ob der gesetzlich gebotene Schutz gegen Transportunfälle und terroristische Anschläge gewährleistet ist.  …“  (BVerwG 7 C 34.11 – Urteil vom 14. März 2013)

Diese Entscheidung kann 2015 Bedeutung erlangen. Wie die Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg mitteilte, sollen dann die nächsten Castortransporte stattfinden.

Nach Aussage  von Rechtsanwalt Ullrich Wollenteit im Interview mit Wendland-net

„kann gegen den Transport geklagt werden. Es kann geltend gemacht werden, dass davon zu hohe Strahlung ausgeht, es kann geltend gemacht werden, dass die Behälter nicht unfallsicher sind, dass diese Transporte nicht ausreichend gegen terroristische Angriffe geschützt sind. All diese Argumente muss ein Gericht zukünftig erwägen.
Das Urteil hat also eine sehr große Bedeutung, zukünftig werden solche Fragen zu klären sein. Auch in einem Eilverfahren, auch wenn Transportgenehmigungen mit sofortiger Vollziehung ausgestattet sind, müssen die Interessen von Anwohnern berücksichtigt werden. „

 


[1↑] Anders gesagt:
Wenn ein Castortransport genehmigt wird, muss(te) nach Auffassung des OVG nicht geprüft werden, ob Menschen geschädigt werden können, sondern nur ob das Transportgut sicher ist!